Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Präambel

Unsere Lieferungen, worunter sämtliche Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden werden, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese gelten auch nicht als anerkannt, wenn ihnen nach Eingang bei uns nicht erneut widersprochen wird.

I. Auftrag und Annahme

1. Der Besteller ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Sämtliche Aufträge, sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

II. Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen, beispielsweise Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile im Gebrauch daraus nicht ergeben.

5. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessenen Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Entsprechend kann der Besteller zurücktreten, wenn uns die Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich wird.

6. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

III. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.a. Maß-, Gewichts- und Stückzahlenabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranz, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse zulässig. Bei den Stückzahlen können die Abweichungen produktionsbedingt (insbesondere bei Serienzahlen) bis zu plus/minus 10% betragen.

b. für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgeblich, falls nicht der Besteller die Unrichtigkeit unserer Feststellung nachweist und uns gegenüber innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich rügt.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eine geringeren Schadens vorbehalten.

V. Lieferverträge auf Abruf

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten und bereits erbrachte Vorleistungen in Rechnung zu stellen.

VI. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Eine Verpackung erfolgt, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die übergabe am Ort des Lieferwerkes. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme verhindert.

2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 4 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zu Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er wird den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

4. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; hierzu sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Bei Lagerungen ab Werk werden als Lagerkost monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages berechnet, der auf die gelagerte Ware entfällt.

5. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, sowie mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr voll auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten.

6. Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr der Besteller zu lagern. Damit gilt die Ware als angenommen.

7. Trotz gründlichster Warenausgangskontrolle sind herstellerseitige Fehler nicht völlig auszuschließen; des Weiteren kann die Ware trotz größter Sorgfalt auf dem Transportweg beschädigt werden oder abhanden kommen. Um die kundenseitige Reklamationsabwicklung so leicht wie möglich zu machen, haben wir, auch in Zusammenarbeit mit den Vertragsspeditionen, nachfolgende Hinweise aufgelistet, die zwingend zu beachten sind:
  • Die Sendung ist bei Anlieferung im Beisein des Spediteurs auf die Unversehrtheit erhaltener Mengen zu überprüfen.
  • Die Stückzahlen (Bund und Paletten) auf den Anlieferpapieren sind mit den tatsächlich erhaltenen Mengen abzugleichen und eventuelle Differenzen sind zu protokollieren.
  • Innerhalb eines Tages muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der angelieferten Ware überprüft werden.
  • Differenzen und offensichtliche Schäden (sofort erkennbare Schäden der Verpackung oder Ware) müssen sofort auf den Anlieferpapieren des Zustellers vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden.
  • Differenzen und Reklamationen sind unverzüglich an uns unter Fax Nr.: +49 (0)821 2281526 zu melden.
  • Das beschädigte Material darf nicht benutzt werden.
  • Es ist zu beachten, dass die Haftungspflicht nach erfolgter Unterschrift komplett auf den Kunden übergeht.
  • Die Annahme mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" ist rechtlich unhaltbar.
  • Eine nachträgliche Reklamation kann von unserer Seite aus nicht akzeptiert werden.
  • Bei Nichteinhaltung der oben angeführten Punkte kann keine Schadensabwicklung erfolgen.
VIII. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Anlieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

IX. Gewährleistung

1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung von Mängeln an den Liefergegenständen:

a. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übergabe des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

b. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3. Bei vereinbarer Abnahme gem. Ziff. VII. 6. ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art und Abnahme hätte festgestellt werden können.

4. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen, In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Eingriffe an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige GewährleistungsAnsprüche.

5. Die Kosten der Untersuchung aufgrund einer Mängelrüge gehen zu Lasten des Bestellers, sofern ein Mangel nicht nachweisbar ist.

6. Werkstoffempfehlungen, Auskünfte und Ratschläge jeder Art werden unter Beachtung der uns erteilten Informationen nach bestem Wissen, unter Ausschluss jeder Haftung, erteilt, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch, wenn die Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände in ordentlichem Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt als Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; hiernach verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritter) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1).

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung zu stellen die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

8. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheitsrechte in der Höhe freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigen.

XI. Urheberrecht

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen, sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

XII. Haftung und Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. Unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen.

2. Werden wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

3. Der Besteller trügt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, der Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden und diese die Billigung des Bestellers finden. Bei vom Besteller erteilten Freigaben, wird diesem die volle Verantwortung übertragen. Haftungs- und SchadensersatzAnsprüche können nicht an den Lieferanten weitergegeben werden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

2. Verzugszins berechnen wir mit 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz-Basiszinssatz, sofern wir keinen höheren Zinssatz nachweisen.

3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Aufrechnungen und zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Augsburg, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Landgericht Augsburg zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XV. Sonstiges

1. Die übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag unvollständig ist.

3. Im Zweifel gilt die deutsche Fassung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

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